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Leistungsverbesserungen für behinderte KinderMit dem IX. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX), das am 1. Juli d. J. in Kraft treten soll, ist eine Leistungsverbesserung für behinderte Kinder, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, verbunden. Die Änderungen des § 45 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes von der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind max. für 10 Arbeitstage, bei alleinerziehenden Eltern max. für 20 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für max. 25 Arbeitstage für alleinerziehende Versicherte für max. 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. KommentareFür den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich. |