Autor anonymous
Datum 27.03.2003 16:36
Beiträge: Hallo

Nach 26.3 der GdB/MdE Tabelle des SchwbG ist ein mit einem Ventil versorgter Hydrocephalus mit wenigsten 30 anzusetzen.
Ich muß dem vorherigen Schreiber rechtgeben, dass man immer von Fall zu Fall entscheiden sollte, was man preisgibt. Nach ein paar nicht so tololen Erfahrungen, würde ich persönlich eher mit der Wahrheit hinter dem Berg halten, solange es juristisch vertretbar ist.

Mein vorheriger Arbeitgeber hat die Frage nach Schwerbehinderung nicht gestellt; ich konnte meine Arbeit ganz normal machen, also habe ich keinem etwas vom HC gesagt. Natürlich hat man dann auch nicht die 5 Tage Sonderurlaub (Voraussetzung: MdE von mindestens 50), aber der Kündigungsschutz greft auch, wenn man es bei der Kündigung angibt (so das Integrationsamt, früher Versorungsamt).
Das Personalbüro des jetzigen Arbeitgebers (öffentlicher Dienst) stellte die Frage, die man dann wahrheitsgemäß beantworten muß.
Nach 4 Wochen hat es sich fast im ganzen Betrieb herumgesprochen. Soviel zu Datenschutz und Schweigepflicht).

Die Merkzeichen auf dem Ausweis werden alle paar Jahre (je nach Alter des Kindes/Erwachsenen) überprüft und angeglichen. Dabei ist es maßgeblich was in den Befunden, die das Integrationsamt von den behandelnden Ärzten anfordert, angegeben ist.

So hoffe ich konnte auch ein wenig Licht in das Dunkel bringen.

Liebe Grüße


Antje

Beantworte gerne weitere Fragen, wenn es mir möglich ist.



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Dieser Artikel kommt von: Die Welt der Medizin und des Hydrocephalus

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