Autor | manuela |
Datum | 17.03.2006 11:34 |
Beiträge: | Hallo Corinna,
so weit mir bekannt ist, besteht bei einer Schwerbehinderung von über 50 GdB ein besonderer Kündigungsschutz. Das Schwerbehindertengesetz gewährt einen besonderen Kündigungsschutz, der neben die allgemeinen Kündigungsschutzregeln tritt. Eine Kündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat. Rechtsgrundlage: §§ 85 ff. SGB IX Du kannst hier ja noch mal nachlesen. Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter (BIH) Landschaftsverband Westfalen-Lippe Beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe gibt es auch Broschüren zum Thema Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen zum runterladen. Liebe Grüße Manuela Indem die Natur den Menschen zuließ, hat sie viel mehr als einen Rechenfehler
begangen: Ein Attentat auf sich selbst.
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