Autor anonymous
Datum 15.07.2007 10:22
Beiträge: Hallo Steffi,

laut Gutachterichtlinien wird der HC grundsätzlich erst mit einem GdB von 30 bewertet. Dann gibt es noch eine Einteilung in niedriger, mittelschwerer und hoher Einschränkung der Hirnleistungsfähigkeit. Darüber, wie die Hirnleistungsfähigkeit überhaupt definiert wird, schweigt man sich aber aus.
Hohe Einschränkungen der Hirnleistungsfähigkeit werden mit einem GdB von 70-100 bewertet.

Letztlich kommt es meines Erachtens, bei dem zuletzt ergebenden GdB, aber darauf an, welche weiteren Gesundheitlichen Probleme wie z.B. Sehbehinderung, Halbseitenlähmung, Epilepsie, etc. vorliegen. Problem dürfte hier sein, dass die Einstufungen häufig nach der Sichtbarkeit von Behinderungen oder nach Behinderungssymbolen ablaufen. So zählt es z.B. absolut nicht, ob man aufgrund der Behinderung nur noch Teilzeit arbeiten kann oder viele Operationen aufgrund von Shuntkomplikationen hatte.

Du musst deinem Arbeitsgeber, sofern du keinen Schwerbehindertenausweis besitzt, nur über deine Behinderung informieren, wenn du an Maschinen oder ähnliches arbeitest.

Sofern Du einen Schwerbehindertenausweis hast, bist Du verpflichtet Deinem Arbeitergeber über die Schwerbehinderung zu unterrichten, allerdings nicht von der eigentlichen Art der Behinderung. Wichtiger für den Arbeitgeber ist ohnehin ob und welche Einschränkungen Du ggf. wg. des HC hast.




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